Rechtliche Fallstricke im Netz - Webnutzer müssen Regeln beachten
Quelle: PC-Welt
Zitat: Rechtliche Fallstricke im Netz - Webnutzer müssen Regeln beachten
Wer im Internet etwas veröffentlicht - ob Text, Bild, Audio oder Video - sollte dabei bestimmte Regeln beachten. Dass zum Beispiel Beleidigungen auch in Online-Foren verboten sind, ist hinreichend bekannt. Doch viele andere Rechtsverletzungen sind für Laien nicht auf den ersten Blick zu erkennen.
So kann es etwa Ärger geben, wenn das private eBay-Angebot zu umfangreich und dadurch gewerblich wird, oder wenn der Betreiber einer privaten Homepage auf eine Seite mit illegalem Inhalt verlinkt. Wenn im Internet diskutiert wird, beispielsweise in einem Forum, gelten die gleichen Regeln und Gesetze wie in der Kneipe an der Ecke. Der Unterschied ist, dass die Worte nicht verhallen, sondern in den meisten Fällen für lange Zeit archiviert werden und auch später noch gelesen werden können. "Als User sollte ich mit dem, was ich in einem Forum von mir gebe, entsprechend vorsichtig sein", sagt Joerg Heidrich, Rechtsanwalt für Internet- und Medienrecht in Hannover.
Dabei sollten Benutzer es nicht nur vermeiden, andere Forenteilnehmer zu beleidigen. Auch das Veröffentlichen von personenbezogenen Daten kann Ärger nach sich ziehen. "Außerdem darf in einem Forum beispielsweise kein Boykottaufruf gestartet werden", sagt Heidrich. Wer trotzdem seinen Unmut über ein Unternehmen kundtun möchte, sollte lieber aus der Ich-Perspektive formulieren. "Man kann also durchaus schreiben "Ich kaufe dort nicht mehr"", sagt Heidrich.
Haftung der Forenbetreiber
Meist muss gar nicht der Benutzer für seinen rechtswidrigen Foreneintrag haften, sondern der Betreiber des Forums. So entschied das Hamburger Landgericht im Jahr 2005, dass die Betreiber des Forums von "heise.de" für die Beiträge ihrer Nutzer verantwortlich seien. Auch andere Web-Kommunikationsformen wie Weblogs, Gästebücher oder Chats seien von dieser Rechtsprechung betroffen, so Heidrich. "Es gibt zur Zeit ziemlich viele Abmahnungen, die an Betreiber von Internetforen gerichtet sind." Dabei fordere das so genannte Teledienstgesetz nur, dass Forenbetreiber rechtswidrige Inhalte entfernen, sobald sie sie entdecken - nicht aber, dass sie gezielt danach suchen müssen.
"Man darf dabei auch die Betroffenen nicht vergessen, deren Rechte durch einen Forenbeitrag verletzt wurden und für die es schwierig ist, an die Verantwortlichen überhaupt heranzukommen", sagt Heidrich. Eine klare Gesetzgebung zu diesem Thema könnte Abhilfe schaffen, jedoch sehe der Gesetzgeber derzeit keine Notwendigkeit zur Änderung.
Aus Sicht des Rostocker Rechtsanwalts Johannes Richard ist ein Rechtsstreit wegen eines Forenbeitrags jedoch weniger wahrscheinlich als wegen eines Angebots in einem Internetauktionshaus wie eBay. "Viele Leute verkaufen privat bei eBay und wissen nicht, dass sie ab einer bestimmten Menge verkaufter Artikel als gewerbliche Händler gelten. Da wird häufig abgemahnt." Am sichersten sei es, sich vorher rechtlich beraten zu lassen, oder die Dinge, die man versteigern möchte, zu einer eBay-Agentur zu geben, rät Richard.
Disclaimer sind wertlos
Um Abmahnungen vorzubeugen, bringen viele Webseitenbetreiber einen so genannten Disclaimer auf ihrer Seite unter - einen Text, in dem sie sich von den Inhalten der von ihnen gelinkten Seiten distanzieren. "Solche Disclaimer sind ebenso absurd wie wirkungslos", sagt Rechtsanwalt Till Kreutzer aus Hamburg, der auch im Verein Mikro aktiv ist.
"Entscheidend für die Haftung für fremde Inhalte ist nicht, ob man schreibt, dass man sich hiervon distanziert. Entscheidend ist vielmehr, dass man dies auch ernsthaft tut." Ein fremdes, illegales Angebot auf der eigenen Seite anzupreisen, ist demnach weitaus riskanter als fremde Inhalte - etwa die Ergebnisse einer Suchmaschine - neutral zu präsentieren.
Urheberrecht ist im Internet ein heikles Thema
Beim Gestalten der eigenen Website sollte unbedingt darauf geachtet werden, keine Urheberrechte zu verletzen. Das betrifft beispielsweise Fotos, die schon im Internet veröffentlicht worden sind, aber nicht ohne weiteres auf der eigenen Homepage verwendet werden können. Auch vermeintliche Kleinigkeiten wie ein Ausschnitt aus einem Stadtplan können problematisch werden, wenn man sie veröffentlicht, ohne den Rechteinhaber vorher um Erlaubnis zu fragen.
"Grundsätzlich wäre ich auch vorsichtig, auf irgendwelche Musikstücke zu verlinken", sagt der Rechtsanwalt Johannes Richard aus Rostock. Liegt trotz aller Vorsicht eine Abmahnung im Briefkasten, rät der Internet-Rechtsexperte, nichts zu unterschreiben oder zu bezahlen, ohne sich vorher von einem Anwalt beraten zu lassen. (dpa/mja)
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Update: 27.03.2007
Quelle: Heise online
Zitat: BGH bestätigt Forenbetreiber-Haftung für fremde Beiträge ab Kenntnis
Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht Betreiber von Webforen für dort eingestellte ehrverletzende Inhalte in der Verantwortung, sobald sie davon Kenntnis haben. Dies entschied der 6. Zivilsenat des obersten Gerichts am heutigen Dienstag Nachmittag (Az. VI ZR 101/06). Wird durch einen Forenbeitrag ein Dritter in seinen Rechten verletzt, hat dieser demnach gegen den Forenanbieter Anspruch auf Unterlassung des rechtswidrigen Postings. Er wird also als so genannter "Störer" voll in die Haftung genommen. Dies gilt dem Urteil zufolge auch dann, wenn der eigentliche Urheber des rechtsverletzenden Inhalts bekannt ist.
Mit seinem Urteil hat der BGH ein Berufungsurteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf aufgehoben und zurückverwiesen. Das OLG Düsseldorf hatte die Störerhaftung für Betreiber von Meinungsforen teilweise außer Kraft gesetzt: Wenn der Betreiber jenen Nutzer, der potenziell die Rechte eines Dritten mit seinen Äußerungen verletzt, bekannt gebe, sei er für das Posting nicht mehr in Mithaftung zu nehmen, hatte das Gericht entschieden. In diesem Fall könne nämlich derjenige, der sich in seinen Rechten verletzt fühlt, direkt vom Verletzer Unterlassung fordern.
Das heutige BGH-Urteil dürfte nach ersten Einschätzungen von Rechtsexperten keine Änderungen in der Rechtspraxis mit sich bringen. Der Unterlassungsanspruch nach Kenntnisnahme eines rechtswidrigen Postings durch den Forenbetreiber besteht nach Gesetzeslage und ständiger Rechtsprechung schon lange. Zu eventuellen Vorabprüfungspflichten der Forenbetreiber, wie sie etwa das Landgericht Hamburg im bekannten Heise-Forenurteil auferlegen wollte, äußerte sich der BGH-Senat in der Verhandlung nicht. Es bleibt abzuwarten, ob er dazu in der Urteilsbegründung Stellung bezieht. Die Begründung dürfte in drei bis sechs Wochen folgen. (hob/c't)
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